(Übersetzung einer Veröffentlichung des kanadischen Center for Research on Globalization – Global Research)
Übersetzung: Per Lennart Aae
Das Kuala Lumpur War Crimes Tribunal legte am fünften Tag seiner dritten ordentlichen Verhandlung gegen Bush, Rumsfeld, Cheney sowie ihre Berater und andere der Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Folter und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Angeklagte eine solide Grundlage für eine spätere Anklage vor einem völkerrechtlich anerkannten Gerichtshof vor.
Das Tribunal empfiehlt der War Crimes Commission, für größtmögliche internationale Publizität dieser erhärteten Anklagepunkte gegen die Verantwortlichen und der entsprechenden Entschädigungsansprüche der Opfer zu sorgen, denn es handele sich um universelle Verbrechen, bei denen für jeden Staat die Pflicht bestehe, die Strafverfolgung einzuleiten, sofern irgendeine der angeklagten Personen sein Hoheitsgebiet betritt.
Der Direktor der internationalen Nachrichten- und Hintergrundinformationsagentur Global Research, Professor Michel Chossudovsky, Kanada, ist Mitglied der Kuala Lumpur War Crimes Commission und war während der gesamten Anhörungen des Tribunals anwesend. Global Research fühlt sich verpflichtet, dieses historische Urteil weltweit bekannt zu machen, um so die Weichen für eine internationale Anklage gegen die Kriegsverbrecher zu stellen.
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KUALA LUMPUR, den 11. Mai 2012 (mathaba)
Das in fünf getrennten Themengruppen tagende Tribunal kam in Anhörungen, die ab Montag, den 7. Mai 2012 abgehalten wurden, zu einstimmigen Schuldsprüchen gegen den früheren Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, George W. Bush, und seine Mitarbeiter.
In den Anklagepunkten Folter und Kriegsverbrechen hat das Tribunal die im folgenden genannten Personen für im Sinne der Anklage schuldig befunden, und zwar der als Kriegsverbrechen verübten Folter sowie der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung der vor dem Tribunal erschienenen Opfer. Bei den Beschuldigten handelt es sich um: den früheren US-Präsident George W. Bush und seine Mitarbeiter, nämlich Richard Cheney, früherer US-Vizepräsident, Donald Rumsfeld, früherer US-Verteidigungsminister, Alberto Gonzales, damaliger Berater von Präsident Bush, David Addington, damaliger Chefberater des Vizepräsidenten, William Haynes II, damaliger Chefberater des Verteidigungsministers, Jay Bybee, damaliger stellvertretender Justizminister, und John Choon Yoo, früherer Staatssekretär im Justizmdinisterium.
Vorher hatte das Tribunal die Zeugenaussagen von Abbas Abid, Moazzam Begg und Jameelah Hameedi gehört. Diese berichteten über die entsetzlichen Folterpraktiken, denen sie während ihrer Haftzeit unterzogen wurden. Das Tribunal nahm auch zwei Eidesstattliche Erklärungen des irakischen Staatsbürgers Ali Shalal und des britischen Staatsbürgers Rhuhel Ahmed zu Protokoll.
Aus den Aussagen des Zeugen Abbas Abid, eines 48 Jahre alten Chefingenieurs im Ministerium für Wissenschaft und Technologie, ergab sich, daß diesem mittels einer Zange die Fingernägel entfernt wurden. An Ali Shalal wurden abisolierte Elektrokabel angeschlossen, mit denen ihm Stromschläge verpaßt wurden. Anschließend wurde er an der Wand aufgehängt. Moazzam Begg wurde geschlagen und in Einzelhaft genommen. Jameelah wurde fast nackt ausgezogen und gedemütigt, indem er als menschlicher Schirm hinter einem Hubschrauber geschleppt wurde. Alle Zeugen tragen bleibende Schäden davon.
Die vernommenen Zeugen wurden in Afghanistan (Bagram), in Irak (Abu Gharib, Bagdad International Airport) gefangengenommen und inhaftiert. Zwei Zeugen, nämlich Moazzam Begg und Rhuhel Ahmed, wurden nach Guantanamo Bay verbracht.
In einem eintägigen, detaillierten Vortrag zeigte die Anklagevertretung, wie die Entscheidungsträger auf höchster Ebene, Präsident Bush, Vizepräsident Cheney und Verteidigungsminister Rumsfeld, unterstützt von Juristen, Militärbefehlshabern und CIA-Vertretern, zusammenwirkten, und wie dabei Folter systematisch zu einem allgemein akzeptierten Verfahren entwickelt wurde.
Nach Feststellung der Anklage zeigen die Aussagen der Zeugen, daß während ihrer Vernehmungen durch die Beauftragten der Beschuldigten lang anhaltende brutale, barbarische, grausame und entmenschlichende Verhörmethoden zur Anwendung kamen. Diese kriminellen Methoden wurden kumulativ eingesetzt, um das höchstmögliche Maß an Schmerz und Leid herbeizuführen.
Nach Anhörung von neutralen Sachverständigen und anschließender Aussprache stellte das Tribunal einstimmig die Glaubhaftmachung eines Anfangsverdachts durch die Anklage fest.
Laut dem vom Tribunalspräsidenten Tan Sri Dato Lamin bin Haji Mohd Yunis Lamin verlesenen Verdikt kam das Tribunal nach stundenlangen Beratungen zu dem Schluß, die Anklage weise mit hinreichender Sicherheit nach, daß die Beschuldigten, der frühere (amerikanische) Präsident George Bush und seine Mitverschwörer, in ein Netz von Anweisungen, Memoranden, Anordnungen, Rechtsgutachten und Aktionen verstrickt waren, welches als Projekt und/oder Verschwörung die Verübung von Folter- und Kriegsverbrechen zum allgemeinen Ziel erhob. Hierzu gehörten insbesondere konkrete gemeinsame Pläne und Ziele in bezug auf die Begehung folgender Straftaten im Zusammenhang mit dem „Krieg gegen den Terror“, insbesondere den von den USA und ihren Verbündeten in Afghanistan und dem Irak angezettelten Kriegen:
(a) Folter; (b) Legalisierung, Aufbau und Einsetzung eines Systems grausamer, unmenschlicher und demütigender Behandlung von Gefangenen; (c) Verletzung des Völkergewohnheitsrechts; (d) Verletzung der Antifolterkonvention von 1984; (e) Verletzung der Genfer Konvention III und IV von 1949; (f) Verletzung des allgemeinen Artikels 3 der Genfer Konvention von 1949. (g) Verletzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Vereinten Nationen.
Das Tribunal kommt zu dem Ergebnis, daß die Anklage die individuelle und gemeinsame Haftbarkeit der Angeklagten für alle bei der Ausführung ihres gemeinsamen Plans begangenen Verbrechen hinriechend begründet hat, und zwar gemäß der in Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs (Nürnberger Charta) festgelegten Prinzipien. Dieser Artikel besagt unter anderem, daß „Anführer, Organisatoren, Anstifter und Komplizen, die an der Erstellung oder Ausführung eines gemeinsamen Plans oder einer Verschwörung zur Ausübung von Kriegsverbrechen beteiligt sind, für alle Taten einer beliebigen Person im Zusammenhang mit der Ausführung eines solchen Planes verantwortlich sind.
Die Prinzipien der Charta und die Urteile von Nürnberg wurden als Völkergewohnheitsrecht von den Vereinten Nationen übernommen. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist dem Völkergewohnheitsrecht und somit den Prinzipien der Charta und dem Urteil von Nürnberg unterworfen.
Nach dem Ergebnis des Tribunals hat die Anklage hinreichend dargelegt und begründet, daß die angeklagten Rechtsberater „gutachterlich“ festgestellt haben, die Genfer Konvention sei in bezug auf die von den US-Amerikanern inhaftierten Al Qaida- und Taliban-Angehörigen nicht anwendbar, es habe keine Folter im Sinne der Folterkonvention gegeben, und die verschärften Verhörmethoden (einschließlich grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Behandlung) seien zulässig.
Die Anklage stellte auch in ausreichendem Maße fest, daß die angeklagten Rechtsberater sich darüber „vollkommen im Klaren waren, daß ihre Gutachten als Grundlage für späteres Handeln eingeholt wurden, und daß dann auch tatsächlich entsprechend vorgegangen wurde, und daß solche Gutachten die Grundlage für die Verletzung des Völkerrechts, der Genfer Konvention und der Folterkonvention waren“.
Die Gutachten der angeklagten Rechtsberater wurden von den Angeklagten Bush, Rumsfeld und Cheney als rechtsmaßgeblich behandelt, jeder von ihnen verließ sich auf sie. Andere, wie z.B. der Direktor der CIA, George Tenet, und Diane Beaver, diensthabender Offizier in Guantanamo, verließen sich ebenfalls auf diese Gutachten. Die Anklage begründete in ausreichendem Maße, daß die angeklagten Rechtsberater strafrechtlich für ihr Handeln und für die Beteiligung an einem gemeinsamen kriminellen Unternehmen haftbar sind.
Der Präsident des Tribunals gab dessen Feststellung bekannt, daß die Entschädigung für die an sich irreparablen Schäden und Verletzungen, Schmerzen und Leiden, die den Kriegsverbrechensopfern zugefügt worden sind, in angemessener Höhe an diese zu zahlen sind. Das Tribunal ist sich zwar seiner Eigenschaft als rein moralischer Instanz ohne Durchsetzungsbefugnisse in bezug auf die gefällten Entscheidungen bewußt, kommt aber trotzdem zu dem Ergebnis, daß die Zeugen in diesem Fall im Namen der Gerechtigkeit einen außergerichtlichen Anspruch auf die Zahlung von Wiedergutmachung seitens der acht verurteilten Personen und ihrer Regierung haben.
Das Tribunal hegt die Hoffnung, daß die Zeugen, durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse gestärkt, in naher Zukunft einen Staat oder eine internationale gerichtliche Instanz finden mögen, die bereit sind, Recht zu sprechen und der Entscheidung dieses Tribunals gegen die acht Verurteilten und ihre Regierung Geltung zu verschaffen. Die vom Tribunal zugesprochenen Entschädigungszahlungen sollen der War Crimes Commission vorgelegt werden, um es den klagenden Opfern der Kriegsverbrechen leichter zu machen, die Entschädigungssummen festlegen zu lassen und einzufordern.
Abschließend verlas Präsident Lamin folgende Erklärung:
„Das Tribunal ist sich der Tatsache voll bewußt, daß es nur aus dem Gewissen heraus urteilen kann und daß sein Urteil dementsprechend einen eher deklaratorischen als judiziellen Charakter hat. Das Tribunal hat keine Vollstreckungsgewalt und kann keine Freiheitsstrafe für einen oder mehrere der acht Verurteilten verhängen. Das einzige, was es tun kann, ist gemäß Artikel 31 Kapitel VI Teil 2 der Charta eine Empfehlung für die Kuala Lumpur War Crimes Commission auszusprechen, daß dieses vom Tribunal gefällte Urteil zusammen mit den Aufzeichnungen des Verfahrens an den Hauptankläger des Internationalen Strafgerichtshofes sowie an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen weitergeleitet werden möge.
Darüber hinaus empfiehlt das Tribunal Kuala Lumpur War Crimes Commission, die Namen aller acht Verurteilten in die von der Kommission geführte Liste der Kriegsverbrecher einzutragen und dementsprechend zu veröffentlichen.
Generell empfiehlt das Tribunal der War Crimes Commission, die vorliegende Entscheidung, einschließlich der entsprechenden Gewährung von Entschädigungszahlungen, in den Fokus der Weltöffentlichkeit zu rücken, da sie universelle Verbrechen zum Gegenstand hat, und da im Falle derartiger Verbrechen jeder Staat die Pflicht hat, Strafverfahren einzuleiten, sobald einer der Verurteilten sein Hoheitsgebiet betritt.“
Quelle:
http://www.globalresearch.ca/index.php?context=va&aid=30816

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